Bestimmung über die Mitnahme von Haustieren in Ferienwohnungen durch den Vermieter
Eine Rechtsprechung zu Haustieren in Wohnraumverhältnissen fasst bei einer Ferienwohnung keinen Fuß. Dies liegt dem Aspekt zugrunde, dass es bei Ferienwohnungen zu keinem Wohnmietvertrag, indem festgehalten wird, dass ein grundlegendes Haustierverbot gesetzwidrig sei, sondern lediglich einem Beherbergungsvertrag kommt. Die, darüber hinaus, aufkommenden Leistungen und der häufige Mieterwechsel, der mit diesem Vertragsmodell einhergeht, stellen keinerlei Vergleichsbasis zu dem aktuell rechtlichem sowie faktischem Kontext zur Erlaubnis von Haustieren dar.
Essentiell gilt, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, dem Mieter zuvor mitzuteilen, dass keine Haustiere erlaubt sind. Vielmehr liegt die Verantwortung beim Mieter selbst, sich vor dem Unterzeichnen des Vertrages, zu informieren. Demnach haben die Mieter, sollte es zu der Stornierung und Umbuchung der Unterkunft nach Vertragsschluss kommen, keinen Anspruch auf Schadensersatz (Az.: 2 C 618/16). Zudem ist es dem Vermieter gestattet, sollte, trotz Verbots, ein Haustier mitgenommen worden sein, den Mietvertrag unmittelbar zu kündigen.