Das Recht eines Wohnungseigentümers – Vermietung als Ferienwohnung

Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt jeder Wohnungseigentümer das Recht seine Wohnungen nur vorübergehend oder in einem zeitlich selbst bestimmten Rahmen an verschiedene Personen zu vermieten. Folglich dürfen die Feriengäste laut § 13 Abs. 1 WEG täglich oder wöchentlich wechseln. Das Recht eines Wohnungseigentümers liegt demnach darin, das Wohnungseigentum frei und zeitlich unbegrenzt, ohne Einschränkungen, zu vermieten.

Ihr Recht bei der Vermietung von Ferienwohnungen.

SSollte es zu Unstimmigkeiten innerhalb dieser Wohnungseigentümergemeinschaft kommen, muss sich die Dreiviertel-Mehrheit für einen Änderungsbeschluss aussprechen. Wichtig ist dabei jedoch, dass es sich um keine Änderung einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG, sondern um eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG handelt und dabei nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingeschritten wird. Eine Beschränkung der kurzzeitigen Vermietung kann nur mit dem Einverständnis des betroffenen Wohnungseigentümers erfolgen und ist demnach auf Grundlage einer beschlossenen, allgemeinen Öffnungsklausel rechtswidrig, ist diese Zustimmung nicht gegeben.

Folglich ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig und unabdingbar, um Verbote über Vermietungsarten auszusprechen und geltend machen zu lassen. Kurzzeitvermietungen können mit einem Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG dann angefochten werden, wenn Störungen, Lärmbelästigungen oder Verstöße gegen die Hausordnung gegeben sind. Grundlegend gilt jedoch, dass die Nutzung durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht untersagt werden kann, da die Nutzung einer Wohnung, als Ferienwohnung, das, als Wohnnutzung typischerweise, übliche Maß an Beeinträchtigungen nicht überstreitet (AG Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2012, 291a C 8319/12). Der Eigentümer ist demnach nicht verpflichtet, die Wohnung lediglich aus Wohnabsichten zu nutzen (Art. 14 GG in Verbindung mit §13 Nr. 1 WEG).