Gebrauch einer Mietwohnung als Ferien- oder Zweitwohnung zum Eigenbedarf
Durch das Aussprechen der Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist es dem Eigentümer einer Mietwohnung erlaubt, diese als Ferien- oder Zweitwohnung für den Eigenbedarf, obgleich diese bereits vermietet ist, zu nutzen. Dieser Ausspruch ist auch dann legitim, wenn die Wohnung nicht als Lebensmittelpunkt oder auch nur kurzweilig genutzt wird.
Ausschlaggebend und unerlässlich für das Genehmigen einer Eigenbedarfskündigung ist jedoch, dass ein nachdrücklicher Eigennutzungswunsch, der sinnvoll und nachvollziehbar ist (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), angestrebt und dieser nicht auf rechtsmissbräuchlicher Weise verfolgt wird. Ein Missbrauch könnte dann erkannt werden, wenn der geltend gemachte Wohnbedarf enorm überhöht ist, die angeforderte Wohnung den Nutzungswünschen nicht gerecht wird oder der Wohnbedarf in einer anderen, dem Vermieter angehörigen, Wohnung ohne beträchtliche Einschränkungen gewährleistet werden kann. Auch nicht der Besitz einer anderen Wohnung oder der Mangel an Wohnraum haben Einfluss auf die Entscheidung zur Handhabung einer Mietwohnung für den Eigenbedarf.
Eine Wohnung selbst oder durch andere Personen nutzen zu lassen, steht dem Vermieter somit offen und er wird in dieser Freiheit, durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, gestützt. Zu beachten ist jedoch, dass sich dieser Personenkreis auf den Vermieter selbst sowie Familienangehörige und Angehörige begrenzt (§573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zu begrenzen ist der Familienkreis auf Kinder, Eltern, Enkel und Großeltern, auf Geschwister (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003, Az. VIII ZR 276/02) und auf Stiefkinder, Nichten sowie Neffen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, Az. VIII ZR 159/09). Zu den Angehörigen zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Schwiegereltern, Haushaltshilfen, Pflegepersonal oder Hausmeister. Für weitere (Familien-) Angehörige gilt die Kündigung aufgrund eines Eigenbedarfs nicht, mit Ausnahme von Schwager oder Schwägerin, besteht ein sehr enges Verhältnis (BGH, Urteil vom 3. März 2009, Az. VIII ZR 247/08).