Stornierungsbedingungen für Ferienobjekte im Kontext der Corona Pandemie

Nach Angaben des Deutschen Tourismus Verbandes (DTV) gelten für die Stornierung von Ferienunterkünften in Zusammenhang mit Corona folgende Richtlinien in Deutschland (Stand 02.05.2020).

Stornierung von Ferienwohnung im Falle von Corona
Wie sieht die rechtliche Lage bei der Stornierung von Ferienwohnung oder Ferienhaus für Gäste aus.

Vor Antritt der Reise: ist die Stornierung von Unterkünften für die Gäste kostenfrei?

Generell ist die kostenfreie Stornierung der Buchungen von Ferienhäusern und Ferienwohnungen für Gäste möglich. Die Gefährdungslage im Rahmen der Corona-Pandemie wurde vom Robert-Koch-Institut deutschlandweit als hoch eingestuft (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html), die Bevölkerung wurde seitens der Bundesregierung aufgefordert, nicht notwendige soziale Kontakte und Reisen zu unterlassen.

Es ist aufgrund der Festlegung dieser Gefährdungslagen durch die öffentlichen Einrichtungen, von einem außerordentlichen Kündigungsrecht für Gäste von Ferienunterkünften auszugehen, bzw. von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage (ab dem 17.03.2020). Gäste können daher eine Stornierung der Ferienunterkunft bei Erstattung der Kosten vornehmen. Da die Gastgeber (Inhaber oder Ferienhausverwaltung) kein Verschulden trifft, sind diese allerdings über die Kostenerstattung hinaus nicht schadenersatzpflichtig. Sinnvoll wäre in jedem Fall im gegenseitigen Interesse eine Vertragsanpassung. So sollten die Ferienhausagenturen versuchen, eine Verschiebung der Buchung zu einem anderen Zeitpunkt mit dem Gast zu vereinbaren. Hierbei sind allerdings auch die Preisunterschiede der zu tauschenden Zeiträume zu berücksichtigen.

Hat die Stornierung der Ferienwohnung durch den Gast vor dem 17.3.2020 (vor der Erhöhung der Gefährdungsstufe infolge der Corona-Pandemie durch das RKI) stattgefunden, ist eine Beurteilung nach kostenfreier Stornierung davon abhängig, wo die Ferienimmobilie bzw. das Reiseziel liegt. War das Gebiet dort bereits abgesperrt (z.B. die deutschen Inseln) bzw. gab es dort schon Warnungen, berechtigt auch dies den Gast zur Stornierung mit Kostenerstattung.

Für Buchungen von Ferienunterkünften, die in den Zeitraum fallen, der jetzt von den Warnungen und weiteren behördlichen Maßnahmen betroffen ist und vor dem 17.03.2020 storniert wurden, besteht natürlich jetzt ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Natürlich ist Gastgebern immer zu empfehlen, eine vernünftige, rechtssichere, aber auch gütliche Einigung mit dem Gast anzustreben.

Zusammengefasst: Stornierungen von Ferienwohnungen sind ab dem 17.03.2020 für den Gast kostenfrei (volle Erstattung der Buchungspreise inkl. Nebengebühren ohne Abzüge), wenn die Buchungen in den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 10.05.2020 fallen. Man könnte eine Änderung des Vertrages vornehmen. Ob das die jeweils beste Maßnahme hinsichtlich der aktuellen Marktsituation ist, sollte überlegt werden. Wir empfehlen hierzu auch folgende Analyse von uns: Handlungsanweisungen in der Vermietung von Ferienimmobilien im Marktumfeld zusammenhängend mit der Corona-Pandemie.

Wie ist die Regelung, wenn die Nutzung der Ferienwohnung erst in ein paar Monaten stattfinden soll?

Momentan müssen Buchungen von Ferienwohnungen, welche erst in einigen Wochen, oder Monaten liegen, nicht kostenfrei storniert werden. Ein Sonderkündigungsrecht würde nur dann bestehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die besonderen Umstände (behördliche Maßnahmen wie Ausgangssperren, Warnungen von Seiten der Bundesregierung bezüglich Reisen und sozialen Kontakten, Einschätzung der Gefährdungslage durch das Robert-Koch-Institut als hoch) in der gebuchten Zeit noch existieren.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind daher voraussichtlich nur Stornierungen von Buchungen für Ferienhäusern, die in der Zeit (vom 17.03.2020) bis zum 10. Mai 2020 liegen, kostenfrei für Gäste möglich. 

Ist es überhaupt noch erlaubt, Ferienwohnungen / Ferienhäuser zu vermieten?

Das ist von diversen Faktoren abhängig. Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, haben die Bundesländer verschiedene Maßnahmen ergriffen. In einigen Bundesländern wurde daher die touristische Nutzung von Ferienunterkünften bereits verboten, jedoch nicht in allen.

Wir schätzen die momentane Situation so ein, dass sowohl die Vermietung von Ferienwohnungen an Handwerker, als auch Geschäftsreisen trotz unterschiedlicher Definitionen noch gestattet sind. 

Folgende Länder haben Verbote bezüglich der touristischen Nutzung infolge der Corona-Pandemie erlassen: 


Brandenburg:
“Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen Zwecken und nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.”

Mit Ablauf des 10. Mai 2020 tritt diese Verordnung außer Kraft. (vorerst Stand 02.05.2020)

https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/disl/dokumente/8557/dokument/14138


Mecklenburg-Vorpommern: 

“Betreibern von Beherbergungsstätten (…) ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gäste, die bereits angereist sind, haben bis spätestens zum 04. Mai 2020 ihren Urlaub zu beenden und abzureisen. Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit- und Urlaubszwecken und zu Fortbildungszwecken unternommen werden. Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind untersagt.”

Mit Ablauf des 10. Mai 2020 tritt diese Verordnung außer Kraft. (vorerst Stand 02.05.2020)

https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Soziales%2c%20Integration%20und%20Gleichstellung/Dateien/GVOBl%20Nr%206%20vom%2018.%20M%C3%A4rz%202020%20-%20Corona.pdf


Schleswig-Holstein: 

“Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden.”

Mit Ablauf des 10. Mai 2020 tritt diese Verordnung außer Kraft. (vorerst Stand 02.05.2020)

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html


Dürfen Gäste zur Übernachtung in Ferienhäusern noch angenommen werden?

Auch der Gastgeber hat im Moment, durch die behördlichen Bestimmungen aufgrund der Corona-Pandemie, ein außerordentliches Kündigungsrecht. Zum Annehmen von Gästen ist er daher nicht verpflichtet.

In den Bundesländern, in welchen ein Beherbergungsverbot für touristische Vermietung von Ferienunterkünften erlassen wurde, ist eine Annahme von Buchungen aufgrund fehlender Geschäftsgrundlage nicht statthaft.

Wenn jedoch trotzdem Gäste aufgenommen werden, (nur wenn das in dem jeweiligen Bundesland erlaubt ist), sollte dies nur unter dem Hinweis geschehen, dass die Gefährdungslage in Deutschland durch das RKI aufgrund der Corona-Ausbreitung als hoch eingestuft wurde und dass das Verbot der touristischen Nutzung von Ferienwohnungen, welches bereits in einigen Bundesländern erlassen wurde, auch auf andere Bundesländer ausgedehnt werden könnte und so ein Risiko auf vorzeitige Abreise und damit verbundenen Kosten besteht. 

Müssen Gäste, die sich bereits in der Unterkunft befinden, jetzt abreisen? 

Die Gäste müssen (nur) dann abreisen, wenn sich die Ferienwohnung in einem Bundesland befindet, in welchem bereits das Verbot der touristischen Nutzung von Ferienunterkünften in Kraft getreten ist. Wenn sich die Unterkunft in einem Bundesland befindet, welches das Verbot noch nicht erlassen hat, müssen Gäste nicht abreisen. Es steht ihnen aber frei, dies zu tun.

Gäste müssen auch in den Fällen abreisen, wenn sie sich zum Zwecke der (Corona) Isolation oder aus Vorsichtsmaßnahme aus Pandemie-belasteten Regionen in entlegenen Ferienhäusern aufhalten. All diese Aufenthaltsarten, die nicht nachweislichen zu unvermeidbar beruflichen Zwecken in der engen Definition gerechnet werden, sind nicht gestattet.

Welche Kosten müssen getragen werden? 

Die anfallenden Kosten muss jede Partei selbst tragen. Somit trägt der Gastgeber die ihm entgangenen Einnahmen aus der nicht stattfindenden Vermietung, eventuell anfallende Reisekosten aufgrund der frühzeitigen Abreise müssen aber Gäste selber zahlen. Weder Veranstalter, noch Gastgeber müssen für Schadenersatz aufkommen. 

Unter Umständen haben Gastgeber bei behördlichen Maßnahmen Ansprüche nach dem Infektionsgesetz. Derzeit unklar ist jedoch, ob Ansprüche dieser Art auch im Falle eines bundesweiten Verbots von touristischen Reisen, oder bei ganzen Gebietssperrungen bestehen.  

Wir werden diesbezüglich aber über alle Möglichkeiten der Realisierung von Ansprüchen informieren.

Bei Fragen zu Stornierung von Ferienhäusern infolge der behördlichen Bestimmungen im Rahmen von Corona helfen wir Ihnen gern weiter. Rufen Sie uns hierzu auch an: 0381 80 699 179. Ihr Team von Favorent.